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terms and conditions - purchase

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit den unternehmerisch tätigen inländischen Lieferanten der Firma FLACO GmbH - nachfolgend bezeichnet als FLACO -, die überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Software an FLACO zum Gegenstand haben. Von dem Lieferanten zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten verpflichten FLACO nicht, auch wenn FLACO nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Lieferanten annimmt. Gleichermaßen wird FLACO nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

II. Abschluss des Vertrages

1. Der Lieferant ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an FLACO verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist, wenn für den Umgang mit der zu liefernden Ware besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten sind oder wenn mit der zu liefernden Ware besondere Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiken oder atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein müssten. Gleiches gilt, wenn zu der zu liefernden Ware in der Werbung, in Prospekten oder in sonstigen an die Öffentlichkeit gerichteten Äußerungen im In- oder Ausland gemachte Aussagen des Lieferanten oder Aussagen Dritter, die dem Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein müssten, nicht in jeder Hinsicht eingehalten werden.

2. Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzufassen. Weicht das Angebot des Lieferanten von der Anfrage bzw. Bestellung von FLACO ab, wird der Lieferant die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Den Vertrag begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben sind verbindlich.

3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von FLACO aufgegebene Bestellungen sind von dem Lieferanten schriftlich an FLACO zu bestätigen (Auftragsbestätigung des Lieferanten).Die tatsächliche Entgegennahme von Ware, ihre Bezahlung odersonstiges Verhalten von FLACO oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Lieferanten auf den Abschluss des Vertrages. Ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten verspätet oder weicht diese von der Bestellung von FLACO ab und betreffen die Abweichungen den Kaufpreis, den Liefertermin, die Vertragsmäßigkeit der Ware oder die Liefermenge, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen.

4. Kommt es nach den vorstehenden Regelungen zu einem Vertragsschluss, sind für den Inhalt des Vertrages die Angaben auf der Bestellung von FLACO maßgeblich. Abweichungen des Lieferanten auf seiner Auftragsbestätigung von der Bestellung von FLACO, die nicht den Kaufpreis, den Liefertermin, die Vertragsmäßigkeit der Ware oder die Liefermenge betreffen, sind nur dann maßgeblich, soweit der Lieferant die Abweichung besonders hervorgehoben hat und FLACO nicht widerspricht. Ziffer I.2. bleibt unberührt.

5. Jede Verkürzung der gesetzlichen oder der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen formulierten Rechte von FLACO, namentlich jede Beschränkung oder jeder Ausschluss von gesetzlichen Gewährleistungen oder von Garantien oder von Zusagen des Lieferanten im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfenin jedem Fall der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch FLACO.

6. Die Mitarbeiter sowie die Agenten von FLACO sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.

7. FLACO ist berechtigt, gegen Erstattung der nachgewiesen damit ausgelösten, angemessenen Aufwendungen des Lieferanten nach Vertragsabschluss die Vorgaben für die zu liefernde Ware zu ändern oder den abgeschlossenen Vertrag teilweise zu stornieren. Im Falle einer teilweisen Stornierung ist dem Lieferanten auch der nachgewiesen dadurch entfallende, anteilige Gewinn zu erstatten.

8. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von FLACO.

III. Pflichten des Lieferanten

1. Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie ergänzend die ihm aufgrund der Regeln der ICC für die Anwendung der Klausel DDP Incoterms® 2010 und gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bezeichnete Ware zu liefern und die gebotenen Verarbeitungs- und Anwendungsanleitungen zu vermitteln. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müssen.

2. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von FLACO in jedem Einzelfall darf der Lieferant die ihm gegenüber FLACO obliegenden Leistungspflichten nicht auf Sublieferanten übertragen, wenn sich nach dem anwendbaren Recht daraus rechtliche Konsequenzen für das Vertragsverhältnis mit FLACO ergeben können.

3. Der Lieferant hat ungeachtet sonstiger Benachrichtigungspflichten FLACO die bevorstehende Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen und ist verpflichtet, die Ware möglichst zeitnah vor Übergabe an FLACO in dem gleichen Umfang zu untersuchen, in dem FLACO zu einer Eingangsuntersuchung verpflichtet ist, und das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten.

4. Der Transport und die Verwahrung der Ware bis zur Übernahme durch FLACO ist alleinige Verantwortung des Lieferanten; insbesondere ist der Lieferant gegenüber FLACO dafür verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt, sicher verladen und auf für ihre Beförderung geeigneten Transportmitteln transportiert wird. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

5. Der Lieferant ist gegenüber FLACO dafür verantwortlich, dass die Ware alle Anforderungen erfüllt, die für die Bereitstellung der Ware auf dem Markt in Deutschland zu beachten sind. Zudem wird der Lieferant ungeachtet gesetzlicher Informationspflichten FLACO rechtzeitig schriftlich über alle Eigenschaften der Ware informieren, die für ihre Vermarktungsfähigkeit bedeutsam sein können. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

6. Der Lieferant wird die ihm obliegenden Pflichten rechtzeitig erfüllen und insbesondere die Ware entladen an der in seiner schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in 33334 Gütersloh/Deutschland an FLACO übergeben.

7. Vorbehaltlich weitergehender Zusagen ist der Lieferant verpflichtet, neu hergestellte Ware der vereinbarten Art und Menge in der Qualität und Verpackung und mit den Kennzeichnungen und Markierungen versehen an FLACO zu übergeben, die dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, mindestens aber den Anforderungen nach den jeweils aktuellsten DIN- und VDE-Normen entsprechen. Die Ware muss auf jeden Fall den Vorschriften und Standards entsprechen, die für die Bereitstellung der Ware auf dem Markt in Deutschland jeweils gelten. Der Lieferant tritt insbesondere dafür ein, dass die Ware keine Abweichungen aufweist, die Beeinträchtigungen des in Deutschland üblichen Gebrauchs- oder wirtschaftlichen Wertes oder des dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachten Verwendungszweckes zur Folge haben können. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, wird der Lieferant FLACO in jedem Fall stets schriftlich und rechtzeitig zur Ausübung des Bestimmungsrechts auffordern.

8. Der Lieferant gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung an der Ware keine Ansprüche oder Rechte Dritter, insbesondere nicht aus Eigentum oder aus gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum bestehen, die die freie Verwendung der Ware durch FLACO in der Europäischen Union beeinträchtigen können.

9. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Ware eine Lieferantenerklärung sowie von FLACO gewünschteUrsprungsnachweise, Zollbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen in 33334 Gütersloh/Deutschland an FLACO zu übergeben. Der Lieferant muss ferner die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren sicherstellen. Der Lieferant wird FLACO zudem unaufgefordert informieren, wenn ihm Import- und/oder Exportbeschränkungen dritter Staaten zu den gelieferten Waren bekannt sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

10. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Bestellnummer von FLACO herausgestellt ist. Rechnungen, Lieferscheine und Versandpapiere müssen mit den Angaben der Auftragsbestätigung des Lieferanten übereinstimmen, allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sind an FLACO zu übermitteln.Rechnungen müssen zudem die Bestellnummer sowie das Datum der Bestellung von FLACO und die Steuernummer des Lieferanten ausweisen. Vereinbarte Teil- oder Restlieferungen sind als solche in dem Lieferschein und in der Rechnung zu kennzeichnen.

11. Die genaue Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen ist wesentliche Pflicht des Lieferanten. FLACO ist berechtigt, den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb vereinbarter Fristen festzulegen. Ungeachtet aller sonstigen Ansprüche von FLACO sind Lieferverzögerungen unverzüglich nach Erkennbarwerden schriftlich und unter Angabe des neuen Liefertermins an FLACO mitzuteilen; der neue Liefertermin ist Fixtermin im Sinne des § 376 HGB. Wenn Lieferungen nicht fristgerecht erfolgen, bestehen die Erfüllungsansprüche von FLACO fort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Ein Recht zur Erbringung von Leistungen außerhalb der vereinbarten Termine oder Fristen steht dem Lieferanten nur zu, soweit FLACO in jedem Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Der Lieferant ist verpflichtet, die schriftliche Zustimmung bei FLACO zu erfragen.

12. Vereinbarte Pönalen (Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzpauschalen) sind zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen zu erbringen, schließen die Geltendmachung weitergehender Schäden nicht aus und können von FLACO auch im Falle vorbehaltloser Annahme der Lieferung in Anspruch genommen werden.

13. Gesetzliche Rechte des Lieferanten zurZurückbehaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Lieferanten gegen FLACO fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder FLACO aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

14. Der Lieferant ist verpflichtet, nur umweltfreundliches Verpackungsmaterial zu verwenden sowie Verpackungsmaterial und von ihm gelieferte Ware, soweit diese besonderen abfallrechtlichen Bestimmungenunterliegt, diese zu entsorgen sind und die Entsorgung nicht anderweitig gewährleistet ist, auf eigene Kosten an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in 33334 Güterslohabzuholenoder von Dritten zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Lieferant die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen und FLACO auf Verlangen nachzuweisen.

IV. Pflichten von FLACO

1. FLACO ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt nachfolgender Rechnungsprüfung nach Wahl von FLACO durch Überweisung an ein Bankinstitut, mit dem der Lieferant Geschäftsverbindungen unterhält.

2. Der Kaufpreiszahlungsanspruch des Lieferanten entsteht, nachdem die Ware und die Dokumente vollständig und vertragsgemäß an FLACO übergeben wurden. Die Zahlung ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Voraussetzungen binnen 14 Tage mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tage netto Kasse fällig. Die Zahlungsfrist läuft nicht vor Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei FLACO an.

3. Mit dem Preis sind alle Leistungen des Lieferanten einschließlich anfallender Nebenkosten wie insbesondere auch Steuern und Abgaben sowie anfallende Bankgebühren abgegolten. Eine Erhöhung ‑ gleich aus welchem Rechtsgrund ‑ des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises ist ausgeschlossen.

4. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte sind nicht berechtigt, die Zahlung zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Lieferanten bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtritt.

5. Gesetzliche Rechte von FLACO zur Herabsetzung des Kaufpreises, zurAufrechnung, zur Zurückbehaltung und/oder zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden durch die Regelung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht eingeschränkt und stehen FLACO ungeachtet weitergehender gesetzlicher Möglichkeiten auch dann zu, wenn Kasse-Klauseln vereinbart werden. Ohne dass es einer vorherigen Anzeige an den Lieferanten bedarf, ist FLACO zur Aussetzung der FLACO obliegenden Pflichten berechtigt, solange aus Sicht von FLACO die Besorgnis besteht, der Lieferant werde seinen aus dem vorliegenden oder einem anderen mit FLACO abgeschlossenen und noch nicht vollständig erfüllten Vertrag resultierenden Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. FLACO ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, Erhebung von Einreden oder Widerklagen auch berechtigt, wenn die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung von FLACO durch Zession erworben wurde oder FLACO aus sonstigem Grund zur Einziehung ermächtigt ist oder die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist oder für die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung eine andere Währung oder eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder eine Schiedszuständigkeit bei einem anderen Gericht als dem für die Forderung des Lieferanten zuständigen Gerichts vorgesehen ist.

6. FLACO ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegt sind.

7. Die Übernahme der Ware durch FLACO erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Ware nach Maßgabe des Vertrages, nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in jeder Hinsicht mangelfrei ist.

V. SACH- UND RECHTSMÄNGEL

1. Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von der vereinbarten Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber FLACO gemachten Äußerungen des Lieferanten oder von gesetzlichen, insbesondere produktrechtlichen Vorgaben sowie von Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Lieferanten einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB, soweit nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist oder der Lieferant nachweist, dass FLACO den Sachmangel bei Vertragsabschluss positiv kannte und eingewilligt hat, die mangelhafte Ware abzunehmen. Gleiches gilt, wenn durch die Ware produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern III.‑8. ansonsten nach § 435 BGB; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung.

2. Die Bestätigung des Lieferanten zu von FLACO gewünschten Beschaffenheiten oder Eignungen der Ware ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des Lieferanten im Sinne des Gesetzes, es sei denn, der Lieferant hat FLACO schriftlich erklärt, eine solche Gewähr nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Ware eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf.

3. Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch FLACO, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach Übergabe an FLACO. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei FLACO üblichen Untersuchungsmethode und Beschränkung der Untersuchung auf von FLACO vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich.FLACO ist gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet, die Ware im Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften oder auf Rechtsmängel zu untersuchen. Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht. Wenn der Lieferant wegen eines angezeigten Sachmangels nacherfüllt, entfällt die Pflicht zur Untersuchung bis FLACO eine schriftliche Mitteilung des Lieferanten erhalten hat, dass die Nacherfüllung nunmehr abgeschlossen ist.

4. Ganz offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe der Ware an FLACOund aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagennach Abschluss der Untersuchung anzuzeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte Sachmängel sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des Lieferanten für den Sachmangel endgültig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der Verjährunganzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Sachmangel wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für FLACO. Ansonsten ist die Anzeige jeweils an den Lieferanten oder an den für ihn tätigen Agenten zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen, ohne dass nähere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware erforderlich sind. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei FLACO anzufordern. Rechtsmängel können ohne Wahrung einer Frist jederzeit angezeigt werden.

5. Ohne Verzicht auf weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche namentlich auch nach §§ 478, 479 BGB ist FLACO nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen nach Ziffer V.-6. berechtigt, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Anlaufens der in Ziffer V.-4. geregelten Frist mangelhaft im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist, es sei denn, der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Übernahme der Ware durch FLACO verursacht wurde und dem Verantwortungsbereich von FLACO zuzurechnen ist.

6. FLACO ist berechtigt, wegen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mangelhafter Ware ohne Einschränkungen die gesetzlichen Rechtsbehelfe und/oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art gegen den Lieferanten geltend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. FLACO ist nicht verpflichtet, erst Nacherfüllung verlangen zu müssen oder dem Lieferanten die Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen, sondern ist wegen des Mangels unmittelbar zu Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz berechtigt. Übermengen kann FLACO ganz oder teilweise zurückweisen, ohne dass es einer Mängelanzeige bedarf. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Rücktritt in VI.-1. und zum Schadensersatz in VI.-2. auch bei Lieferung mangelhafter Ware. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen FLACO zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von FLACO in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und Beseitigung des Mangels getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die FLACO seinen Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Lieferanten zuzurechnender Sach- oder Rechtsmängel sind und die zugrunde liegenden Verpflichtungen von FLACO nicht nach Erkennen des Mangels eingegangen wurden.

7. Die Verjährungsfristen des § 438 BGB beginnen mit Übernahme der Ware durch FLACO an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in 33334 Güterslohund vollständiger Erfüllung aller dem Lieferanten obliegenden Primärpflichten und betragen drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10) Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Verjährung aller Rechtsbehelfe für nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware beginnt mit Abschluss der Nacherfüllung und beträgt vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Ansprüche drei (3) Jahre, soweit nicht der Lieferant vor Nacherfüllung schriftlich erklärt, dass die Nacherfüllung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Verjährung tritt in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

VI. Rücktritt und Schadensersatz

1. Der Lieferant ist unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungenzum Rücktritt berechtigt. FLACO ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen widerspricht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird, wenn der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber FLACO oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn FLACO nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigt ist, wenn der Lieferant sonstige Pflichten verletzt hat und eine von FLACO gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist oder wenn FLACO die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Lieferanten sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

2. FLACO ist ungeachtet sonstiger Ansprüche auch nicht-vertraglicher Art berechtigt, ohne Einschränkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen jeder Art von Vertragsverletzung Schadensersatz von dem Lieferanten zu verlangen. Die vorbehaltslose Annahme der Ware oder Zahlung des Kaufpreises hat nicht den Verzicht auf Schadensersatzansprüche zur Folge. Vorbehaltlich des Nachweises des Lieferanten, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, und ungeachtet der Geltendmachung weitergehender Schäden ist FLACO bei nicht rechtzeitiger oder ausbleibender Lieferung der Ware berechtigt, für jede angefangene Verspätungs-Woche ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes bis zu maximal 10 % zu verlangen.

VII. Sonstige Regelungen

1.Mit Lieferung werden die Ware sowie alle zugehörigen Unterlagen und Dokumente uneingeschränkt Eigentum von FLACO. Wenn ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten vereinbart wird, hat dieser lediglich die Wirkungen eines einfachen Eigentumsvorbehalts; FLACO ist ungeachtet des Eigentumsvorbehalts zudem berechtigt, die Ware jederzeit uneingeschränkt zu verwenden, namentlich zu verarbeiten und/oder zu veräußern sowie das Eigentum an der Ware auf Dritte zu übertragen, auch wenn die Verwendung durch FLACO den Untergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat.

2. Ohne Verzicht von FLACO auf weitergehende Ansprüche stellt der Lieferant FLACO von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen oder ähnlichen Bestimmungen gegen FLACO erhoben werden, soweit das Produkt von dem Lieferanten geliefert wurde oder die Ursächlichkeit von von dem Lieferanten gelieferter Grundstoffe oder Teile für den Produktfehler nicht ausgeschlossen werden kann. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der FLACO entstehenden Aufwendungen sowie der Kosten einer vorsorglichen Feld- oder Rückrufaktion ein und wird von dem Lieferanten unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. Der Lieferant ist verpflichtet, ungeachtet weitergehender Ansprüche von FLACO eine Produkthaftpflichtversicherung und eine Produktrückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Schadensfall zu unterhalten.

3. Ohne Verzicht von FLACO auf weitergehende Ansprüche wird der Lieferant FLACO auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten oder die vorherige Durchführung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung in schriftlicher Form alle gebotenen Auskünfte und technischen Dokumentationen zu den Waren an FLACO erteilen und uneingeschränkt Sicherheit oder Ersatz leisten, wenn FLACO infolge behördlicher Anordnung Nachteile drohen oder Bußgelder auferlegt werden oder sonstige Nachteile erfährt und die behördliche Anordnung auf produktrechtliche Vorschriften gestützt wird, deren Beachtung nach den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu dem Pflichtenkreis des Lieferanten zählt. Das Gleiche gilt, wenn FLACO aufgrund geltender gesetzlicher Vorschriften gehalten ist, Ware zurückzurufen, die von dem Lieferanten geliefert wurde oder von dem Lieferanten gelieferte Teile enthält, sofern deren Ursächlichkeit für den Waren-Rückruf nicht ausgeschlossen werden kann.

4. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Lieferanten werden von FLACO im Sinne des Datenschutzgesetzes für eigene Geschäftszwecke verarbeitet und genutzt.

5. An von FLACO in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich FLACO alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des von FLACO erteilten Auftrages verwendet werden.

6. Zur Wahrung der Schriftformbedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail  genügen derSchriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

7. Ohne Einschränkung der gesetzlichen oder der sonst mit dem Lieferanten vereinbarten Nutzungsmöglichkeiten kann FLACO gelieferte Software im Hinblick auf die mit dem Lieferanten vereinbarten Leistungsmerkmale und/oder die bestimmungsgemäße Verwendung der zugehörigen Ware nutzen. FLACO ist stets zur Fertigung von Sicherungskopien berechtigt.

VIII. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von FLACO mit dem Lieferanten ist 33334 Gütersloh/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für FLACO Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms®2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

3. Für alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für 33334 Gütersloh zuständigen Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in 33334 Gütersloh vorzubringen. FLACO ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zu den für 33334 Gütersloh zuständigen Gerichten auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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